BFH-Urteil Abschiedsfeier vom Chef bezahlt: Wann keine Lohnsteuer anfällt

Wenn ein langjähriger Mitarbeiter verabschiedet wird, übernimmt oft der Betrieb die Kosten. Bisher war unklar, ob das für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil gilt. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, welche drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen – und warum auch Familienangehörige auf der Gästeliste stehen dürfen.

Steuertipp
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Scheidet ein langjähriger Mitarbeiter aus und der Arbeitgeber veranstaltet und bezahlt dessen Abschiedsfeier, stellt sich die Frage, ob der ausscheidende Mitarbeiter dafür lohnsteuerlich einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt: Eine vom Arbeitgeber organisierte Abschiedsfeier führt nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich tatsächlich um eine betriebliche Veranstaltung handelt.

Darum ging es in dem Urteilsfall

In dem Urteilsfall wurde ein langjähriger leitender Mitarbeiter mit einer Feier in den Ruhestand verabschiedet. Sein Arbeitgeber organisierte die Abschiedsfeier, übernahm die Kosten und lud dazu Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörige des künftigen Ruheständlers ein. Gleichzeitig wurde der Nachfolger auf dieser Feier vorgestellt. Bei einer Lohnsteuerprüfung kam der Prüfer des Finanzamts zu dem Ergebnis, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Feierkosten beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil führen und dafür Lohnsteuer fällig wird. Das Finanzamt begründete seine Auffassung damit, dass die auf ihn entfallenden Kosten die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten hätten, die bei Betriebsveranstaltungen gilt.

BFH: Kein geldwerter Vorteil zu versteuern

Gute Nachricht: Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall kein geldwerter Vorteil versteuert werden muss (BFH, Urteil vom 19. November 2025, Az. VI R 18/24; veröffentlicht am 24. Februar 2026). Nach Auffassung der Richter kommt es nicht allein auf die Höhe der Kosten an. Entscheidend ist vielmehr der Charakter der Veranstaltung. Wenn der Arbeitgeber Gastgeber ist, die Gästeliste bestimmt und der Anlass überwiegend betrieblich geprägt ist – wie es etwa bei einer Verabschiedung nach langjähriger Tätigkeit der Fall ist –, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

In solchen Fällen steht das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens im Vordergrund. Auch die Teilnahme von Familienangehörigen führt nicht automatisch zu steuerlichen Konsequenzen. Werden Ehepartner oder andere Angehörige vom Arbeitgeber eingeladen und ist ihre Teilnahme gesellschaftlich üblich, entsteht ebenfalls kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil für den Arbeitnehmer.

Bedeutung für die Praxis: Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler hat das Urteil erhebliche Bedeutung für die Praxis. Viele Unternehmen pflegen eine Abschiedskultur für langjährige Beschäftigte, etwa bei Eintritt in den Ruhestand oder beim Ausscheiden aus dem Unternehmen. Bislang bestand demnach häufig Unsicherheit, ob solche Veranstaltungen steuerlich problematisch sein könnten.

Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass nicht jede vom Arbeitgeber finanzierte Feier automatisch als Arbeitslohn zu behandeln ist. Gleichzeitig wird die bislang eher strenge Sichtweise der Finanzverwaltung deutlich relativiert. Für Arbeitgeber bleibt jedoch wichtig, dass die Veranstaltung klar als betriebliche Feier erkennbar ist. Organisation, Einladung und Finanzierung sollten eindeutig vom Unternehmen ausgehen. Nur dann kann sichergestellt werden, dass die Abschiedsfeier auch steuerlich ohne Nachteile bleibt. dhz/dpa